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Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  • Die Vereinigung führt den Namen Liberale Hochschulgruppe der EBS Universität für Wirtschaft und Recht (im Folgenden: LHG EBS).
  • Sie hat ihren Sitz in Oestrich-Winkel (Rheingaustraße 1, 65375 Oestrich-Winkel). 
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 ZIEL  

  • Die LHG EBS ist eine hochschulpolitische Gruppe an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht (im Folgenden: EBS).  
  • In der LHG EBS engagieren sich liberale und unabhängige Studierende, die sich gemeinsam für die Idee des politischen Liberalismus einsetzen. Die LHG EBS ist parteiunabhängig. Sie ist für Studierende aller Fakultäten und Fachrichtungen offen.  
  • Die LHG EBS ist Mitglied im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen.  

§ 3 ZWECK 

  • Die LHG EBS ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die LHG EBS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Bildung über die politische Idee des Liberalismus, Austausch der Studierenden und der Öffentlichkeit zu aktuellen Themen und das Eintreten der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierendenschaft.
  • Der Vereinszweck wird vornehmlich durch das Vertreten der Studierenden in hochschulpolitischen Gremien der EBS, das Zusammenarbeiten mit anderen Gruppen, Verbänden, Institutionen und Einrichtungen, insbesondere solchen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, Förderung von politischem Engagement, Ausrichten von Seminaren, Kongressen und Ähnlichen, sowie das Anbieten von öffentlichen Diskussions- und Bildungsveranstaltungen zum Liberalismus.

§ 4 ORGANE  

  • Die Organe der LHG EBS sind  
    • die Mitgliederversammlung (MV),  
    • der Vorstand.  
  • Sie sind an diese Satzung gebunden. 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT  

  • Mitglied der LHG EBS kann werden, wer immatrikulierter Studierender oder Doktorand der EBS ist und sich zu den Zielen der LHG EBS bekennt. Mitglieder konkurrierender politischer Hochschulgruppen können nicht Mitglied der LHG EBS sein.
  • Die Mitgliedschaft ist mit Hilfe des Mitgliedsantrags auf der aktuellen Website beim Vorstand zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Er führt eine Liste aller Mitglieder.  
  • Die Mitgliedschaft endet durch  
    • Austritt,  
    • Ausschluss,
    • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach 2-facher Mahnung, sofern ein solcher nach § 9 dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung bestimmt ist, 
    • Nichtmelden binnen 14-Tagen bei der Mitgliederzählung (§ 5a Abs. 2 Nr. 2), 
    • Beitritt zu einer konkurrierenden politischen Hochschulgruppe oder  
    • Tod.  
  • Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.  
  • Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die der LHG EBS schweren Schaden zufügen oder gegen die Ziele und Grundsätze des § 2 verstoßen, ausschließen. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
  • Der Antrag auf Ausschluss wird vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder der LHG EBS gestellt. Er ist mit der Einladung bekanntzugeben. 

§ 6 MITGLIEDERLISTE  

  • Der Vorstand muss jederzeit eine aktuelle Mitgliederliste führen. 
  • Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz eins, darf der Vorstand eine Mitgliederzählung veranlassen. Das Verfahren der Mitgliederzählung läuft wie folgt ab: 
    • Informative WhatsApp an die aktuelle WhatsApp Gruppe der LHG EBS mit folgendem Inhalt: Jeder, der Mitglied bleiben möchte, möge sich melden.
    • Selbige Nachricht ist an alle E-Mail Adressen zu senden, die dem Vorstand von (ehemaligen) Mitgliedern bekannt sind.
  • Die Mitgliederliste besteht aus: 
    • Vor- und Nachname des Mitglieds, 
    • E-Mail-Adresse des Mitglieds (keine der Universität),
    • Telefonnummer des Mitglieds.
  • Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliederliste aktuell ist. Änderungen bei den Daten nach Absatz drei sind dem Vorstand zu melden. 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der LHG EBS. Sie legt die Richtlinien der Vereinigung fest. 
  • Insbesondere hat die Mitgliederversammlung folgende Zuständigkeiten: 
    • Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, 
    • Die Wahl der Kassenprüfer,
    • Die Kenntnisnahme der Rechenschaftsberichte, 
    • Die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, Die Beratung programmatischer Anträge, 
    • Satzungsänderungen. 
  • Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Semester zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. 
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 30 % der Mitglieder der LHG EBS anwesend sind. Sobald die Mitgliederzahl die 20 überschritten hat, gilt die Mitgliederversammlung alternativ als beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend sind.
    Sollte der Vorstand keine Auskunft über die Anzahl der Mitglieder der LHG EBS geben können, gilt die Mitgliederversammlung ersatzweise als beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 
  • Für die ordnungsgemäße Einladung genügt der fristgerechte Versand der Einladungen an die Mitglieder per WhatsApp oder E-Mail. 
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese Satzung es nicht anders regelt.  
  • Für den Verlauf der Mitgliederversammlung gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Liberalen Hochschulgruppen, sofern es diese Satzung oder die Mitgliederversammlung nicht anders vorschreibt. 

§ 8 VORSTAND  

  • Der Vorstand ist das ausführende Organ der LHG EBS. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und vertritt die LHG EBS nach außen.  
  • Der Vorstand setzt sich zusammen aus  
    • einer/einem Vorsitzenden,  
    • mindestens einem und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden,  
    • einer/einem Schatzmeister/in und 
    • bis zu drei Beisitzenden.  
  • Der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die LHG EBS gerichtlich und außergerichtlich. 
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 

§ 9 WAHL UND AMTSZEIT DES VORSTANDS 

  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sofern kein Einspruch erhoben wird, wird in offener Wahl gewählt. Einspruch kann jedes anwesende Mitglied der Mitgliederversammlung erheben. Im Falle eines Einspruchs ist die verdeckte Wahl verpflichtend.
  • Kandidierende für die Wahlen zum Vorstand müssen Mitglieder der LHG EBS sein. Kandidiert werden kann für die Ämter aufgeführt in § 8 Abs. 2.
  • Wahlsystem für den Vorstand:
    • Jedes Mitglied hat bei den Wahlen zum Vorsitzenden und Schatzmeister eine Stimme.
    • Jedes Mitglied hat bei der Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden so viele Stimmen wie Kandidaturen bestehen, maximal jedoch vier.
    • Jedes Mitglied hat bei der Wahl zum Beisitzer so viele Stimmen wie Kandidaturen bestehen, maximal jedoch drei.
    • Gewählt ist, wer eine einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann.
    • Erreicht ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit nach § 9 Abs. 3 lit. d), ist ein erneuter Wahlgang nach identischem Verfahren durchzuführen.
    • Erhält ein Kandidat auch im zweiten Wahlgang nicht die einfache Mehrheit , wird erneut gewählt. Es ist dann gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann.
    • Keine Wahlgänge, welche über den des § 9 Abs. 3 lit. d) hinausgehen, werden für nach § 8 Abs. 2 optionale Ämter durchgeführt.
  • Jedem Mitglied des Vorstands kann durch die Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden. Wird ein Misstrauensantrag gestellt, erfolgt unmittelbar die Abstimmung über ihn. Die Abstimmung erfolgtgrundsätzlich offen, ist jedoch auf Antrag eines anwesenden Mitglieds der Mitgliederversammlung geheim durchzuführen. Ein ausgesprochenes Misstrauensvotum führt zum Ausscheiden des betreffenden Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand. Für ein ausgesprochenes Misstrauen ist erforderlich:
    • dass ein Misstrauensantrag bis Beginn der Mitgliederversammlung von mindestens 20% derVereinsmitglieder in Textform beim Vorstand gestellt wird;
    • bei nach § 8 Abs. 2 optionalen Ämtern zusätzlich entweder eine 2/3 Mehrheit in der Abstimmung über den Misstrauensantrag oder die Wahl eines neuen Amtsinhabers für das zu ersetzende Amt mit Mehrheit der Stimmen auf der Mitgliederversammlung;
    • bei nach § 8 Abs. 2 verpflichtenden Ämtern darüber hinaus die Wahl eines neuen Amtsinhabers für das zuersetzende Amt mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung.
  • Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Semester der offiziellen Semesterzeiten der EBS Universität fürWirtschaft und Recht, jedoch maximal 13 Monate. Sollten die Ämter nach § 8 Abs. 2 lit. a) – c) nach Ablauf der maximalen Amtszeit nicht nachbesetzt worden sein, bleibt das aktuelle Vorstandsmitglied geschäftsführend im Amt.Falle einzelner nachgewählter Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 4 endet die Amtszeit derer mit dem Ende der Amtszeit des ursprünglichen Vorstandsmitglieds.
  • Aus dem Vorstand ausscheiden kann ebenso derjenige, der freiwillig sein Amt niederlegt. Sollte keine Pflichtzur Nachbesetzung erwachsen, so verliert derjenige sein Amt unmittelbar. Im Falle eines nach § 8 Abs. 2 verpflichtenden Amts, gilt § 9 Abs. 5 Satz 2.

§ 10 FINANZEN  

  • Mittel der LHG EBS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mittel zur Erfüllung der Zwecke der LHG EBS werden durch Spenden sowie durch sonstige Einnahmen aufgebracht. 
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag des Vorstands oder von einem Drittel der Mitglieder darüber, ob und wenn ja, in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Der erhobene Beitrag darf 10€ pro Semester nicht übersteigen. Der Antrag ist mit der Einladung bekanntzugeben. 
  • Die Finanzführung obliegt dem/der Schatzmeister/in, bei seiner Verhinderung der/dem Vorsitzenden. Beide übernehmen die Funktion des Treuhänders des Vermögens der LHG EBS. 

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN  

  • Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese Satzung ändern. Die Änderung des § 10 Abs. 2 bedarf der Zwei-Drittel Mehrheit der Anwesenden.
  • Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Änderung der Satzung stellen. Dieser ist vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 12 AUFLÖSUNG  

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung.  
  • Der Antrag auf Auflösung ist mit der Einladung in der Tagesordnung bekanntzugeben. 
  • Im Falle einer Auflösung der Vereinigung fließt das Vermögen der LHG EBS
    • an den Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
    • ersatzweise an den Verband liberaler Akademiker – Seniorenverband liberaler Studenten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 INKRAFTTRETEN  

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 09. Dezember 2025 unmittelbar in Kraft und ersetzt alle zuvor gültigen Satzungen.